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Wer einen Angehörigen pflegt, kann sich 28 Tage im Jahr vertreten lassen, wenn er z.B. einen Erholungsurlaub braucht, selber krank oder aus anderen Gründen verhindert ist.
Voraussetzung ist, dass eine oder mehrere Privatpersonen den Pflegebedürftigen mindestens sechs Monate in der häuslichen Umgebung des Pflegebedürftigen gepflegt haben. Wenn die Abwesenheitspflege durch einen gewerblichen Pflegedienst wahrgenommen wird, zahlt die Pflegekasse auf Antrag einen entsprechenden Beitrag. Das Pflegegeld entfällt jedoch in dieser Zeit.
Wir beraten Sie gerne über Ihren Anspruch auf Hauskrankenpflege und in allen Fragen die Pflegeversicherung betreffend.
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